<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><?xml-stylesheet href="http://www.blogger.com/styles/atom.css" type="text/css"?><feed xmlns='http://www.w3.org/2005/Atom' xmlns:openSearch='http://a9.com/-/spec/opensearchrss/1.0/' xmlns:georss='http://www.georss.org/georss' xmlns:gd='http://schemas.google.com/g/2005' xmlns:thr='http://purl.org/syndication/thread/1.0'><id>tag:blogger.com,1999:blog-22741293</id><updated>2011-04-22T05:09:24.896+02:00</updated><title type='text'>GRENZE IM RAUM - GRENZE IM KOPF</title><subtitle type='html'>KONZIPIERUNG UND REALISIERUNG EINER PERSONENBEZOGENEN BEWACHUNG DER SCHWEIZERISCHEN LANDESGRENZE 1888-1920 IM KONTEXT ANZIZIGANISTISCHER RESTRIKTIONEN</subtitle><link rel='http://schemas.google.com/g/2005#feed' type='application/atom+xml' href='http://border-patrol1.blogspot.com/feeds/posts/default'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/22741293/posts/default?max-results=100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://border-patrol1.blogspot.com/'/><link rel='hub' href='http://pubsubhubbub.appspot.com/'/><author><name>-</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><generator version='7.00' uri='http://www.blogger.com'>Blogger</generator><openSearch:totalResults>2</openSearch:totalResults><openSearch:startIndex>1</openSearch:startIndex><openSearch:itemsPerPage>100</openSearch:itemsPerPage><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-22741293.post-114085329746150357</id><published>2006-02-25T08:40:00.000+01:00</published><updated>2006-02-25T09:21:56.286+01:00</updated><title type='text'>1.1 GRENZE: EINE LINIE ZWISCHEN FIKTION UND REALITÄT</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt;Die Begriffe ‚Zigeuner’ und ‚Grenze’ und deren Gehalte sind menschliche Produkte. Die Vorstellungen, die diesen Begriffen zugrunde liegen, sind historisch und sozial bedingt. Im folgenden Kapitel wird zunächst die scheinbare Faktizität dieser beiden Begriffe als soziales Gebilde sichtbar gemacht und danach deren Bedeutung im hier behandelten Zeitraum untersucht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;dl style="font-weight: bold;" compact="compact"&gt; &lt;dt&gt;1.1&lt;/dt&gt; &lt;dd&gt;&lt;br /&gt;‚Grenze’: eine Linie zwischen Fiktion und Realität&lt;/dd&gt; &lt;/dl&gt;&lt;br /&gt;&lt;blockquote style="font-style: italic;"&gt;Die Grenze ist nicht eine räumliche Tatsache mit soziologischen Wirkungen, sondern eine soziologische Tatsache, die sich räumlich formt.[25]&lt;/blockquote&gt;Jede Grenze ist ein Produkt menschlicher Raumgestaltung. Ihre Rolle und Funktion variiert deshalb im jeweiligen historischen Kontext. Hier wird zunächst ein Bezugsrahmen zwischen nationalstaatlicher Grenze und Einreisekriterien hergestellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Georg Simmel war ein zeitgenössischer Theoretiker, der sich ausführlich mit der Bedeutung und der Rolle räumlicher Begrenzung befasste. Bei ihm widerspiegeln die Anordnungen der Dinge und Personen im Raum soziologische Gegebenheiten.[26] Er stellt die grundsätzliche Frage nach den „Raumbedingungen einer Vergesellschaftung“[27]. Der gesamte Raum ist in unterschiedliche Einheiten geteilt. Eine absolute Einheit konstituiert der Nationalstaat, der auf seinem Territorium eine Ausschliesslichkeit an Machtbefugnissen postuliert.[28] Daraus ergibt sich auch die zentrale Rolle der Staatsgrenze für die politische Herrschaft. Ihren Anspruch auf Unantastbarkeit lässt sich bereits bei Platon finden, der Zeus, den Hüter der Grenzen, sprechen lässt: „Keiner darf den Stein berühren, der sein Eigentum von dem des Nachbarn trennt.“[29] Illustrativ vergleicht Simmel die Rolle der Grenze in der nationalstaatlich organisierten Gesellschaft mit einem Gemälde: So wie das gestaltete Kunstwerk durch den Rahmen seinen räumlichen Ab- und sinnvollen Zusammenschluss erfährt, genau so wird eine Gesellschaft in ihrem Existenzraum durch die räumliche Grenze gegen aussen abgeschlossen und gegen innen als ein zusammengehörendes, einheitliches Gefüge überhaupt erst konstituiert.[30] Räumliche Grenze und soziales sowie nationales Zusammengehörigkeitsgefühl bedingen einander also gegenseitig. Darin liegt nach Simmel die herausragende Bedeutung der politischen Grenze gegenüber einer als natürlich angesehenen Grenze, weil erstere im Gegensatz zur immer schon als vorhanden verstandenen natürlichen Grenze erst vermittels eines bewussten Aktes der Mitglieder eines Staatsgebildes als Abgrenzung gegen aussen respektive als Integration gegen innen geschaffen wird.[31] Insbesondere dem Nationalstaat misst Simmel grosse Bedeutung zu, der bei ihm die höchste Form raumsoziologischer Gestaltung bildet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Phänomen der nichtsesshaften Lebensweise ist für Simmel das negative Kontrastbild zur nationalstaatlich organisierten Gesellschaftsform.[32] So empfinden sich diese beiden unterschiedlichen „Naturen“ von sesshaften und nichtsesshaften Menschen gegenseitig als „natürlichen und unversöhnlichen Feind“, und der Nichtsesshafte ist für Simmel durchwegs ein „Parasit der sesshaften Elemente der Gesellschaft“.[33] Als Grund für diese unerbittliche Gegnerschaft nennt Simmel die Verweigerung der Nichtsesshaften gegen jegliche Einteilung nach räumlichen Gesichtpunkten, wie die „staatliche Einheit“ sie vorsieht.[34] Simmels Aversion gegen das nichtsesshafte Lebensprinzip ist also vor dem Hintergrund des permanenten Verstossens gegen ordnungstechnische Raumprinzipien zu verstehen. Die visuell sichtbar gemachte politische Grenze eines Staates widerstrebt einer nichtsesshaften Lebensweise prinzipiell, weil eine Grenze die eindeutige Definition eines sozialen Gebildes begründet, dessen Mitglieder sich bestimmten Raumstellen zuordnen lassen. Die für den Staat erforderliche Zuordnung des Individuums an einen jederzeit lokalisierbaren Ort referiert dabei auf die im untersuchten Zeitraum unternommenen Zwangsmassnahmen gegen Zigeuner zur Herstellung einer kontrollierbaren spatialen Ordnung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch in den systemtheoretischen Überlegungen von Niklas Luhmann spielen Grenzen eine zentrale Funktion in der Konzeption und Definition eines sozialen Systems.[35] Die Sinngrenze besitzt eine fundamentale soziale Ordnungsfunktion und garantiert eine notwendige Komplexitätsreduktion, die dem Individuum die Bewältigung des alltäglichen Lebens ermöglicht.[36] Denn in einer Welt von ständig wachsenden Differenzierungen und vielschichtigen Sozialbeziehungen wird die Welt für das Individuum „unerträglich komplex“[37]. Deshalb bezweckt die Sinngrenze eines Systems immer eine notwendige selektive Funktion von Sinn, damit sich das Individuum an festgeschriebenen Werten, Normen und Regeln orientieren kann. Sie definiert verbindliche Richtlinien, die den Unterschied zwischen Eigenem und Fremdem festlegen: „Der Sinn von Grenzen liegt in der Begrenzung von Sinn.“[38] Die Sinnregulierung schlägt sich in den Grenzpassierungsbedingungen als spezifischen „Selektionsleistungen“ nieder, die nach aussen wie ein „Immunsystem“ wirken sollen.[39] Gleichzeitig wirken die Vorstellungen über die Grenzregulierungen normierend nach Innen.[40] Die Ausgestaltung der systemischen Grenze und die Rolle der Grenzbewachung als Ergebnis von Grenzpassierungsmodalitäten sind historisch und sozial bedingt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Geschichte des abendländischen Kulturkreises bestanden je nach Kontext facettenreiche Vorstellungen, welche Funktionen eine Grenze zu leisten habe. Veränderungen dieser Vorstellungen der Grenze hatten sowohl Auswirkungen auf die Aufgabe einer Grenze wie auch auf deren bauliche Ausgestaltung. Der raumherrschaftliche Begriff ‚Territorium’ stammt etymologisch von ‚terrere’ (abschrecken) und weist damit bereits auf die militärische Dimension der Grenze im „Imperium Romanum“ hin; allerdings bestand damals noch kein Bewusstsein einer öffentlichen, d.h. einer für einzelne Personen geltenden Grenze.[41] Bis ins Hochmittelalter wurden die festgelegten Grenzen, aufgefasst als Trennlinie zwischen zwei Herrschaftsgebieten, mit Hilfe natürlicher Gegebenheiten punktuell umschrieben.[42] Erst die Ostkolonisation im 13. und 14. Jahrhundert kennzeichnete einen Bedeutungswandel im Funktionsverständnis von Grenzen: Die Beschreibung der Grenze folgte nun einer gedachten Linearität, die mittels epigraphischen Grenzsteinen als Fixpunkte objektiviert wurden.[43] Gleichzeitig verschafften die Markierungssteine dem Besitzer des Gebietes eine fiktive Omnipräsenz. Mit der erstmaligen Einführung des Schlagbaumes als Symbol der Grenze eines territorialen Staates in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts wurden die zuvor als kennzeichnende Punkte verwendeten Bäume nun zu einer Linie am Boden gefällt.[44] Die Funktion wie auch die Gestaltung der Grenze hatten sich grundlegend gewandelt, denn die alte Grenze erwies sich als „Addition optisch sinnfälliger Punkte“, während sich die neue Grenze zur Linie „mit punktuellen Öffnungen“ entwickelte.[45] Das sich entfaltende Souveränitätsdenken seit dem 15. Jahrhundert und die damit zusammenhängende neuartige Bedeutsamkeit der Grenze schlugen sich auch in den wissenschaftlichen Produktionen nieder. So entwarf Girolamo Monti im 16. Jahrhundert eine staatsrechtliche Theorie der Grenze, die als erste moderne Abhandlung über die Grenze als juristisches und politisches Gebilde gilt.[46] Die französische Revolution veränderte das staatsbürgerliche Denken tiefgreifend, denn der Volkskörper erhielt nun als Summe aller Bürger eine völlig neue Dimension.[47] Fortan wurde der Eintritt von fremden Personen über die Grenze als potentielle Gefährdung des gemeinsamen Sinnes registriert: Die Herrschaftsgrenze war durch den republikanischen Territorialanspruch auch zu einer Personengrenze geworden.[48] Die Nationalisierung der europäischen Staaten verstärkte die Entwicklung der Staatsgrenze zur regulativen Personengrenze im 19. Jahrhundert. Dieser Relevanzzuwachs zeigte sich auch im wissenschaftlichen Diskurs über die Grenze in geopolitischen, juristischen und historischen Arbeiten, in denen der Definition eines Staates als Summe von Staatsvolk, -gewalt und -gebiet auch in räumlicher Hinsicht Rechnung getragen wurde.[49] Ratzel etwa bezeichnete 1897 die Grenze als die schützende Haut des als Organismus angesehenen Staates, wobei die Gestaltung des Grenzraumes die Realität und die Grenzlinie die Abstraktion dieses einheitlichen Gefüges darstellten.[50] Die nachfolgenden Arbeiten übernahmen die These der staatlichen Korporalität. So unterschied Lord Curzon zehn Jahre später zwischen Grenzen der Trennung und Grenzen des Kontakts, während Lyde 1915 die Grenze als Funktion zur Herstellung einer maximalen ethnischen Homogenität verstand.[51] Das Sprechen über Wesen und Funktion von Grenzen entsprach nicht zuletzt den regen Grenzziehungspraktiken der Kolonialmächte, die ihre Besitzgüter in Übersee mit Grenzziehungen sicherten. Bereits früher versuchten einige Abgeordnete des Wiener Kongresses, die vornapoleonische politische und geographische Ordnung zumindest auf dem Papier wiederherzustellen. Hervorgerufen durch die Einigungsvorgänge in Italien und Deutschland und die Desintegration des ottomanischen, österreichischen und russischen Reiches nahm die Bedeutung von Grenzziehungen im Verlauf des 19. Jahrhunderts weiter zu. Der Kongress von Berlin im Jahre 1878 etwa besiegelte die Teilung des ottomanischen Reiches in Südosteuropa, die schliesslich von Vertretern internationaler Kommissionen in den Raum projiziert wurden.[52]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Grenzen erfüllten also zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche Funktionen, wobei die räumliche Markierung der politischen und rechtlichen Souveränität über ein Gebiet zur konstitutiven Bedingung für den Herrschaftsanspruch eines modernen Nationalstaates wurde. Während eine Grenze positiv formuliert Schutz und Ausgleich verspricht, bedeutet sie negativ gewendet jeweils auch Verbot und Restriktion nach aussen.[53] Für vorliegende Arbeit sind zwei grenzpolitische Restriktionsstrategien von Bedeutung: die Exklusion und die Segregation.[54] Die Exklusion nimmt im Kontext der Grenzpassierungsmodalitäten eine zentrale Stellung ein.[55] Sie bezeichnet eine systematische „Abschottung der eigenen Gesellschaft durch Abwehr von Fremden, obrigkeitliche Schliessung der Grenzen […] und scharfe ausländerrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen“.[56] Zweitens lassen sich auch segregierende Elemente in der schweizerischen Grenzpolitik ausmachen. Unter Segregation versteht Osterhammel die „Ausgrenzung des Fremden, seine Isolierung von der einheimischen Umwelt“[57]. Diese Monopolisierung des Raumes lässt die Gestaltung der Grenze als ein Produkt von exkludierenden bzw. segregierenden Abgrenzungspraktiken erscheinen.[58] Soziale Begebenheiten spiegeln sich so an der Grenze mit ihren Einreisekriterien wider. Die Trennlinie von Eigenem und Fremdem manifestiert sich so als eine Projizierung im sozialen wie im geographischen Raum.[59] Die exkludierenden Abgrenzungspraktiken stehen dabei immer im Kontext eines Normalitätsdiskurses.[60] Die beiden grundsätzlichen Strategien der Normierung nach Innen und der räumlichen Abgrenzung gegen Aussen ergänzen sich dabei gegenseitig. Abgrenzungspraktiken im Innern einer Gesellschaft wurden insbesondere von Michel Foucault untersucht. Die Manifestation von sozialen Strukturen in räumlichen Gegebenheiten besitzt eine gesellschaftsrelevante Funktion.[61] Die Praktiken der Differenzierung sollen als „eine Verteilung der Individuen im Raum“ visualisiert werden.[62] Die Position der Menschen soll kontrollierbar sein, um als Endzweck einen omnipräsenten „Disziplinarraum“ herzustellen.[63] Dazu werden zum einen Techniken der Einschliessung wie in der Psychiatrie oder der Strafanstalt als Klausurmassnahmen einer Anthropologie des Raumes angewandt.[64] Die Jenischen in der Schweiz beispielsweise wurden im Kontext von Irrenwesen und Kriminalität positioniert und damit permanent fassbar gemacht. Das oberste Gebot der normierenden Macht lautet, „die Anwesenheiten und Abwesenheiten festzusetzen und festzustellen“, um das Agieren jedes Individuums im sozialen System antizipierbar und kontrollierbar zu machen. Die „Kunst der Verteilungen“ im Raum widerspiegelt sich im Bild, welches eine Disziplinarmacht von der Bedeutung und Funktion seiner Grenzen zeichnet. Die Grenze wird zum Abbild einer disziplinierenden Technik gegen Innen und einer qualitativen Kontrollstrategie gegen aussen. Ebenso wie Gefängnisse und Heilstätten mit ihren markanten Grenzen, den Gefängnismauern und Anstaltsumzäunungen, Sanktionierungsinstitutionen innerhalb des Systems bilden, symbolisiert die Staatsgrenze eine normierende Linie nach aussen. Innerhalb dieser festgesetzten Linien bestehen bindende Normen, deren Widersetzung zu drakonischen Sanktionen führt und deren Wächter penibel dafür Sorge tragen, dass diese Norm aufrechterhalten bleibt.[65] Die Grenzwächter werden zu ausführenden Organen politischer Praktiken.[66] Die Trennlinie zwischen Eigenem und Fremden und die Herstellung einer Bewachung dieses Normenkomplexes in der räumlichen Praxis werden an der Grenze sichtbar.[67] Der Moment der Grenzüberschreitung wird zur wichtigsten staatlichen Kontrolltätigkeit und zum ge-nuinen Zeichen behördlicher Definitionsmacht: Die Konzipierung der Passierungsmodalitäten findet in den Amtsstuben der Behörden statt, deren konkrete Umsetzung an der Grenze.[68] Das Mass der Porositätstoleranz zeigt sich also in zweifacher Hinsicht: in den Verordnungen und den gesetzlichen Bestimmungen sowie am Vorhandensein von grenzbewachenden Ressourcen. Die räumliche Strukturierung der Gesellschaft an der Landesgrenze ist also ein Anliegen des Staates, bei dem die Kontrollierbarkeit der Menschen im Vordergrund steht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;-------------&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;br /&gt;[25] Simmel 1908, S. 621.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[26] Ders. S. 614, spricht in diesem Zusammenhang von der Zerteilung des Ganzen in Teile durch die „Seele“ und stellt damit die sozialen Ursachen einer Aufgliederung des an sich neutralen Raumes in denMittelpunkt seiner gesellschaftlichen Untersuchung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[27] Ders. S. 617.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[28] Zur Ausschliesslichkeit des Staates in einem Territorium hält Ders. S. 618, fest: „Die Verbindungsart zwischen den Individuen, die der Staat schafft oder die ihn schafft, ist mit dem Territorium derart verbunden, dass ein zweiter gleichzeitiger Staat auf eben demselben kein vollziehbarer Gedanke ist.“ – Zum Staatsbegriff: Kosselleck, Reinhard: Staat und Souveränität, in: Brunner, Otto; Conze, Werner; Koselleck, Reinhard: Geschichtliche Grundbegriffe – Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, Stuttgart 1990, S. 1-154, hier S. 1f.: Während sich ‚Staat’ im deutschen Begriffsfeld noch bin ins 18. Jahrhundet auf „ständische Lagen“ wie Stand oder Hofstaat bezog, wandelte sich der Begriff danach zum heutigen ausschliesslichen Bedeutungsfeld. – Zur Verbindung von Staat und Raumvorstellung: Koselleck 1990, S. 22. Im 19. Jahrhundert dominierten Vorstellungen eines „linear scharf abgegrenzten Staatsgebiet[es]“, Grenzen gehören also als konstitutiver Bestandteil zu einem Staat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[29] Platon: Die Gesetze, zit. n. Pacholkiv, Svjatoslav: Das Werden einer Grenze, in: Heindl, Waltraud; Saurer, Edith (Hg.): Grenze und Staat – Passwesen, Staatsbürgerschaft, Heimatrecht und Fremdengesetzgebung in der österreichischen Monarchie (1750-1867), Wien 2000, S. 519-620, hier S. 545.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[30] Zur Metapher des Kunstwerkes: Simmel 1908, S. 620.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[31] Zum Verhältnis von natürlicher und politischer Grenze: Simmel 1908, S. 621: „Darum ist das Bewusstsein der Eingegrenztheit auch vielleicht nicht gegenüber den sogenannten natürlichen Grenzen (Gebirge, Flüsse, Meere, Einöden) das stärkste, sondern gerade an bloss politischen Grenzen, den eine geometrische Linie zwischen zwei Nachbarn legen.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[32] Ders. S. 672, behandelt die Menschen, die „sich von Ort zu Ort bewegen“ [S. 670], auf den Seiten 670 bis 685. Zur Wiedergabe zeitgenössischer rassentheoretischer Gedanken von Simmel sei auf eine Textstelle verwiesen, in der Simmel eine einseitige Kausalbeziehung zwischen verschiedenen Gesellschaften und geographischem Umfeld herstellt: „Die Tiefebenen und Steppen, die einerseits zum nomadischen Leben anreizen, andrerseits die Quellgebiete grosser Stammeswanderungen sind Osteuropa, Nord- und Innerasien, die amerikanischen Tiefländer, zeigen deshalb am wenigsten ausgebildete Rassentypen, und dies ethnographische Nivellement dürfte nicht weniger die Folge als die Ursache eines soziologischen sein.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[33] Ders. S. 681.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[34] Ders. S. 692.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[35] Willke, Helmut: Systemtheorie – Eine Einführung in die Grundprobleme der Theorie sozialer Systeme, Stuttgart 1993, hier S. 149. – Willke definiert ‚System’ folgendermassen: Ein System bezeichnet „einen ganzheitlichen Zusammenhang von Teilen, deren Beziehungen untereinander quantitativ intensiver und qualitativ produktiver sind als ihre Beziehungen zu anderen Elementen. Diese Unterschiedlichkeit der Beziehungen konstituiert eine Systemgrenze, die System und Umwelt des Systems trennt.“ – Zum systemtheoretischen Begriff der Grenze: Neben physikalischen, biologischen und chemischen Grenzen gibt es Grenzen sozialer und psychischer Systeme, die „als der Zusammenhang selektiver Mechanismen, die die Kriterien setzen, nach denen zwischen dazugehörigen und nicht-dazugehörigen Interaktionen unterschieden wird“, verstanden werden können. Während bei Organismen die Grenze wesentlich durch Sinne bestimmt ist, konstituiert sich die soziale Grenze hauptsächlich durch Sinn.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[36] Ders. S. 32: „Sinnwelten schaffen Ordnung“. – Zum Begriff ‚Sinn’ Willke 1993, S. 149: „Er [sc. der Sinn] bezeichnet die systemspezifischen Kriterien, nach denen Dazugehöriges und Nichtdazugehöriges unterschieden wird. Sinn ist immer systemspezifisch. […] Sinn kann sowohl in Weltbildern, Werten, Normen, Rollen etc. ‚eingefroren’ sein, als auch in laufenden Interaktionen produziert oder ausgehandelt werden“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[37] Willke 1993, S. 36. – Awosusi, Anita : Das Zigeunerstereotyp – Zur Geschichte einer rassistischen Konstruktion, in : Awosusi, Anita (Hg.): Stichwort: Zigeuner – Zur Stigmatisierung von Sinti und Roma in Lexika und Enzyklopädien, Heidelberg 1998, S. 7-11, hier S. 7. Awosusi sieht in der Komplexitätsreduktion die grundsätzliche Funktion von Stereotypisierungen, wie sie etwa bei Zigeunern vorgenommen wurden: „Stereotypen geben einfache Antworten in einer komplizierten Welt.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[38] Willke 1993, S. 36, versteht die (System-)Grenze als „Leitlinien der Selektion“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[39] Luhmann 1984, S. 54.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[40] Ders. S. 265: Danach „haben Grenzvorstellungen eine Ordnungsfunktion für die Konstitution der Elemente; sie ermöglichen es, abzuschätzen, welche Elemente im System gebildet, welche Kommunikationen riskiert werden können.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[41] Dazu Scattola, Mario: Die Grenze der Neuzeit – Ihr Begriff in der juristischen und politischen Literatur der Antike und Frühmoderne, in: Bauer, Markus; Rahn, Thomas (Hg.): Die Grenze – Begriff und Inszenierung, Berlin 1997, S. 37-72, hier S. 45: „Der römische Limes kennt wohl Wälle, Graben, Mauern, Pfahlzäune und sonstige Abwehr- und Verteidigungseinrichtungen; Marken, Steine, Fallbäume, also Zeichen einer öffentlichen Grenze, sind ihm aber unbekannt, wie auch die archäologische Forschung zeigt.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[42] Der etymologische Gehalt der Begriffe ‚border’ (‚bordure’, ursprünglich ‚Tischtuchsaum’) und ‚frontière’ (‚front’, ursprünglich ‚Helmvisier’) verdeutlicht die Irrelevanz von räumlichen Grenzen im Sprachverständnis des Frühmittelalters.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[43] Nicklis, Werner: Von der „Grenitze“ zur Grenze – Die Grenzidee des lateinischen Mittelalters (6.-15. Jhdt.), in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 128 (1992), S. 1-27, hier S. 18f.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[44] Ders. S. 22.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[45] Nicklis 1992, S. 26.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[46] Girolamo Monti: „Tractatus de finibus regundis civitatum, castrorum, ac praedicorum […], Venedig 1556. – Zu Girolamo Montis grundlegender juristischer Schrift: Scattola 1997, S. 44.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[47] Zur Verbindung von verändertem Souveränitätsdenken sowie modifizierten Grenzauffassungen und –funktionen: Fèbvre 1988, S. 32.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[48] Zu den verschiedenen Grenzformen: Osterhammel 2001, S. 210ff., der prinzipiell zwischen imperialer Barbarengrenze, nationalstaatlicher Territorialgrenze und fortschreitender Erschliessungsgrenze unterscheidet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[49] Stauber, Reinhard; Schmale, Wolfgang: Mensch und Grenze in der Frühen Neuzeit, in: Stauber, Wolfgang; Schmale, Wolfgang (Hg.): Menschen und Grenzen in der Frühen Neuzeit, Berlin 1998, S. 9-22, hier S. 15.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[50] Prescott, John: Boundaries and Frontiers, London 1978, S. 16. – Zur organismustheoretischen Metapher, die Staat und Gesellschaft als natürliche Relation zusammenführt: Koselleck 1990, S. 63. In diesem Denken wurde der Staat „einem Menschen im Grossen“ gleichgesetzt&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[51] Ders. S. 17f.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[52] Prescott, John: Political Frontiers and Boundaries, London 1987, S. 178f.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[53] Dazu Stauber; Schmale 1998, S. 8: Die etymologische Beziehung des Grenzbegriffs mit dem „Eigentumsgedanken“ verdeutlicht den Zweck der Grenze als „Regulierung und Schutz“ durch räumliche Abtrennung von aussen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[54] Osterhammel 2001, S. 223. – Als positive Strategien nennt Osterhammel Inklusion, Assimilation und Akkommodation.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[55] Ebd.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[56] Ebd.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[57] Ebd. – Im untersuchten Zeitraum ist die Extermination (Pogrome und Genozid) nicht primär von Belang, allerdings werden entscheidende Voraussetzungen dafür geschaffen, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft zur Extermination von Tausenden von Roma und anderen nichtsesshaften Personen führen sollten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[58] Dazu Sibley 1995, S. X, treffend: „The human landscape can be read as a landscape of exclusion.”&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[59] Ders. S. 32.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[60] Foucault 1976b, S. 84, bezeichnet die an der „Norm ausgerichtete Gesellschaft“ als dominierenden Gesellschaftstyp, die eine „Klassifizierung, Hierarchisierung und Qualifizierung der Individuen“ vornimmt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[61] Waldenfels, Bernhard: Der Stachel des Fremden, Frankfurt a. M. 1990. – Dabei existiert nach Waldenfels, S. 16, jedoch immer dahingehend ein ‚conjunctivus potentialis’, dass jegliche Ordnung möglicherweise auch anders sein könnte. Diesem drohenden Chaos – dass „alles ebenso gut auch anders sein könnte“ – tritt die Grenze als fundamentale Entität mit abgrenzender Funktion entgegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[62] Foucault 1977, S. 182.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[63] Zum Disziplinarraum: Foucault 1977, S. 183: „Es geht gegen die ungewissen Verteilungen, gegen das unkontrollierte Verschwinden von Individuen, gegen ihr diffuses Herumschweifen, gegen ihre unnütze und gefährliche Anhäufung: eine Antidesertions-, Antivagabondage-, Antiagglomerationstaktik.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[64] Sibley 1995, S. 73, erkennt in der Gestaltung des Raumes mit der Möglichkeit einer eindeutigen Zuteilbarkeit jedes Individuums an einen bestimmten Ort eine „anthropology of space“.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[65] Die Kunst der Verteilungen im Raum betrachtet Foucault 1977, S. 182, ausschliesslich als Kontrolltechnik im Innern eines gesellschaftlichen Gefüges. Grundsätzlich ist aber auch die Staatsgrenze per se ein für die Zuordnung von Personen funktionierendes Instrument.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[66] Pocholkiv, Svjatoslav: Das Werden einer Grenze, in: Heindl, Waltraud; Saurer, Edith (Hg.): Grenze und Staat – Passwesen, Staatsbürgerschaft, Heimatrecht und Fremdengesetzgebung in der österreichischen Monarchie (1750-1867), S. 519-629, hier S. 561.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[67] Mac Laughlin, Jim: European Gypsies and the Historical Geography of Loathing, in: Review 22 (1999), S. 31-59. – Mac Laughlin zeichnet das Bild einer „geography of savagery“ (S. 44), die seit dem Zeitalter der Entdeckungen Einzug in das abendländische Denken gehalten hat und nicht bloss in der Ferne, sondern auch an den eigenen Staatsgrenzen sichtbar geworden ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;[68] Heindl; Saurer 2000, S. XXI.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/22741293-114085329746150357?l=border-patrol1.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/22741293/posts/default/114085329746150357'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/22741293/posts/default/114085329746150357'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://border-patrol1.blogspot.com/2006/02/11-grenze-eine-linie-zwischen-fiktion.html' title='1.1 GRENZE: EINE LINIE ZWISCHEN FIKTION UND REALITÄT'/><author><name>-</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-22741293.post-114064175931466907</id><published>2006-02-22T21:51:00.000+01:00</published><updated>2006-02-25T09:23:27.726+01:00</updated><title type='text'>1.2 "ZIGEUNER": EIN ÄUSSERLICHER ORDNUNGSBEGRIFF</title><content type='html'>&lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;dl style="font-weight: bold;" compact="compact"&gt; &lt;dt&gt;1.2&lt;/dt&gt; &lt;dd&gt;‚Zigeuner’: ein äusserlicher Ordnungsbegriff&lt;/dd&gt; &lt;/dl&gt;&lt;blockquote style="font-style: italic;"&gt;Daher kommt auch der Definition des Begriffes Zigeuner keine fundamentale Wichtigkeit zu. In der Praxis ergibt sich jeweilen das Characteristicum eines Zigeuners von selbst.[69]&lt;/blockquote&gt;Der Begriff ‚Zigeuner’ ist vorderhand als ein zeitgenössischer Objektbegriff anzusehen, d.h. als das Produkt amtlicher Zuschreibungen im Gegensatz zum Subjektbegriff, der einer Selbstdefinition der betreffenden Gruppe gleichkäme.[70] Im Horizont dieser Fremdkategorisierung wird die als Zigeuner bezeichnete Person qua Träger bestimmter äusserlicher Merkmale zu einem mythischen Gegentypus des bürgerlichen Subjekts stilisiert.[71] Das so entstandene Zigeunerbild als Polarität zum eigenen idealtypischen Wesen hat sich im Laufe der Zeit immer wieder gewandelt.[72] Wurden die Zigeuner in der frühen Neuzeit noch als gottesfürchtige Pilger und Büsser aus dem fernen Ägypten angesehen, stellten sie später in den Augen der sesshaften Bevölkerung als Gauner oder Landstreicher eine negative Erscheinung dar.[73] Da jeweils unterschiedliche Kriterien zur Bezeichnung als Zigeuner massgeblich waren, besteht keine eindeutige Deckungsgleichheit der quellensprachlichen „Zigeuner“ mit den heute pejorativ als „Zigeuner“ bezeichneten Ethnien der Roma. Vielmehr erweist sich das Zigeunerbild als Teil eines kulturellen Systems, das lokal und institutionell unterschiedlich stark ausgeprägt und auf unzähligen Faktoren beruhen kann.[74] Das weitgehend dominierende Paradigma der ethnischen Homogenität der als ‚Zigeuner’ klassifizierten Personen erweist sich in historischer Perspektive als unzulässig.[75] Die Bezeichnung ‚Zigeuner’ ist als ein Ordnungsbegriff zu verstehen, mit dem Menschen aufgrund bestimmter äusserer Merkmale unter einen gemeinsamen Begriff subsumiert und für die Strukturierung der Gesellschaft nach räumlichen Gesichtspunkten positioniert werden.[76] Dem Begriff ‚Zigeuner’ als Gesamtmenge kommt folglich zwar eine Schnittmenge der Ethnien der Roma zu, aber Zigeuner und Roma sind nicht per se deckungsgleich.[77]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Definition des Begriffs ‚Zigeuner’ war für den behandelten Zeitraum keineswegs irrelevant, wie dies vom Adjunkt der Polizeiabteilung des JPD, Eduard Leupold, proklamiert wurde. Er war die zentrale Figur in der Zigeunerpolitik des JPD vor dem Ersten Weltkrieg.[78] Der begrifflichen Bestimmung von ‚Zigeuner’ kam, insbesondere im juristischen Kontext, eine alle intendierten Massnahmen voraussetzende Funktion im rechtsstaatlichen Selbstverständnis zu. In der Justizabteilung des JPD war man sich im Gegensatz zum Diktum Leupolds über die Erforderlichkeit einer eindeutigen Bestimmbarkeit dieser Personengruppe bewusst, man verwies aber auf die Schwierigkeiten einer treffenden Definition angesichts einer potentiellen Fehlbarkeit, die irrtümliche Zuschreibungen zur Folge haben konnten. [79]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Aufgabe konfrontiert, eine unbestreitbare Zuordenbarkeit von Zigeunern darzulegen, begann sich das JPD 1912 mit der Frage nach dem „Wesen“ von Zigeunern zu befassen. Die Klassifizierung bestimmter Personen als Zigeuner nach äusserlichen Prinzipien schlug sich auch in der behördlichen Definition nieder. Anlässlich eines Schreibens der Polizeiabteilung des JPD führte der explikatorische Mangel zu einem kritischen Einwand seitens der Justizabteilung:&lt;br /&gt;&lt;blockquote style="font-style: italic;"&gt;Es scheint mir nämlich unstatthaft, ohne weiteres von den ‚Zigeunern’ zu sprechen, da dieser Begriff ein unbestimmter ist und nicht die Abkömmlinge einer bestimmten Rasse oder sonst in ethnographischer oder kultureller Beziehung zusammen gehörende Personen umfasst.[80]&lt;/blockquote&gt;Der hier federführende Generalanwalt verwies zur Bekräftigung seiner Behauptung auf die „Herkunft und Vergangenheit“[81] der etikettierten Personen, wobei er sich auf zeitgenössische geschichtliche und ethnographische Darstellungen berief. Zu einem späteren Zeitpunkt nahm er den Faden erneut auf, nachdem er sich eingehender mit der Materie auseinandergesetzt hatte. Schliesslich kam er zum Schluss, dass es sich bei den Zigeunern zwar um ein eigenständiges Volk mit „eigener Sprache, Rassemerkmalen und Organisation“ handle, dass dieses aber lediglich in der Türkei noch „rassenrein“ vorzufinden sei.[82] Die Annahme einer zwischenzeitlich erfolgten „rassischen“ Vermischung der Zigeuner war ausschlaggebend dafür, dass die Behörden schliesslich keine Definition auf rassentheoretischer Basis formulierten, sondern ausschliesslich die äussere Erscheinung des Individuums als ausschlaggebendes Merkmal hervorhoben:[83]&lt;br /&gt;&lt;blockquote style="font-style: italic;"&gt;Unter der Bezeichnung ‘Zigeuner’ werden […] die nomadisierenden Angehörigen des Zigeunervolkes und ferner diejenigen anderen Personen verstanden, welche ohne nachweisbare Zugehörigkeit zu einem zivilisiertem Staate einzeln oder in Familien oder Trupps nach Zigeunerart ohne festen Wohnsitz leben und sich ihren Unterhalt herumziehend durch allerlei Gewerbe zu verschaffen suchen.[84]&lt;/blockquote&gt;Unter diese Definition fielen somit explizit auch Personen, die in ethnischer Hinsicht gar keine Zigeuner waren. Erbbiologische Argumente wurden zwar zur Rechtfertigung der ergriffenen Massnahmen herangezogen, der Begriff ‚Zigeuner’ insgesamt aber umfasste letztlich ausschliesslich Personen aufgrund bestimmter Verhaltensmerkmale und äusserlicher Kennzeichen.[85]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die begriffliche Festschreibung bestimmter Menschen schlug sich etwa in einer Episode um das Betriebsreglement der Dampfschifffahrtsverwaltungen auf dem Bodensee in den Jahren 1911 und 1912 nieder.[86] Eine geplante Neuformulierung des bestehenden Reglements sah vor, „Zigeuner[n] oder nach Zigeunerart wandernde[n] Personen“ die Beförderung durch die Dampfschiffgesellschaft zu verbieten.[87] Als die österreichische Lokalverwaltung das modifizierte Reglement in den Verhandlungen mit der Transportgesellschaft nicht anerkannte und darin einen unrechtmässigen Ausschluss „eines bestimmten Volksstammes (Zigeuner) von der Beförderung“ sah, verzichtete die Transportgesellschaft angesichts der erhobenen Einwände auf die Änderung des bestehenden Reglements in diesem Punkt, obwohl seitens der schweizerischen Behörden „ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass unter ‚Zigeunern’ weniger ein besonderer Volksstamm als vielmehr herumziehendes, nach Zigeunerart lebendes Volk verstanden sei“.[88] Die Festlegung des Begriffes im juristischen Kontext bildete somit die Bedingung der Möglichkeit restriktiver Massnahmen im Nimbus rechtsstaatlicher Normen. Die terminologisch weit gefasste Fixierung des Begriffs ‚Zigeuner’ im rechtlichen Diskurs hatte auch Parallelen zur polizeilichen und zollamtlichen Praxis: Die begriffliche Unschärfe der Eigenschaften, die eine Person zu einem Zigeuner werden liessen, ebnete den Weg zu behördlicher Willkür und Missverständnissen. Exemplarisch für einen derartigen Vorfall war die Beförderung einer Personengruppe per Eisenbahn, die im Landesinnern plötzlich als Zigeuner erkannt zu werden schien. Im Frühjahr 1913 wurde in der Nähe von Luzern eine „Zigeunerbande bestehend aus 19 Personen“ angehalten, die trotz eines zu dieser Zeit bestehenden Transportverbotes mit der Bahn von Chiasso über Basel in den Kanton Luzern eingereist war.[89] Bei den Ermittlungen über die näheren Umstände der aufgetretenen Versäumnisse erfuhr die Direktion der Schweizerischen Bundesbahnen von den Zuständigen in Chiasso, dass dort Zigeunern kein Reiseticket ausgehändigt worden sei, sodass die betreffenden Personen nicht von diesem Abgangsort aus die Reise nach Basel angetreten haben konnten.[90] Die von den Beamten in Basel eingegangene Erklärung verdeutlichte die Willkürlichkeit der Zuschreibungen:&lt;br /&gt;&lt;blockquote style="font-style: italic;"&gt;Der Schalterbeamte in Basel gibt zu, vermutlich dem Manne Vado Andre gemäss Photographie No. 5038, den er als einen Italiener betrachtete, am 2. Februar 1913 auf Zug 101, etwa um 5 Uhr vormittags einige Billete per Luzern verkauft zu haben. Dieser Vado Andre sei jedoch allein am Schalter erschienen. Vermutlich haben die übrigen Bandenmitglieder samt Kinder in Basel von der Strasse her beim Ausgange B den Bahnhof betreten, durch die Unterführung den Perron II erreicht und sind daselbst in den Zug 101 eingestiegen, ohne dass sie als Zigeuner erkannt und beanstandet worden wären.[91]&lt;/blockquote&gt;Eine eindeutige phänotypische Eigentümlichkeit, d.h. eine für Aussenstehende bestimmbare Unterscheidungsmöglichkeit von Zigeunern und Nicht-Zigeunern, schien also nicht per se zu existieren.[92] Vielmehr war es die willkürliche Subsumierung unter die Kategorie ‚Zigeuner’, basierend auf subjektiven Wahrnehmungskriterien, die gewisse Menschen in den Augen der einen zu Zigeunern werden liessen, während bei anderen diese kategoriale Zuordnung nicht stattzufinden schien.[93] Mitunter war offensichtlich die Anzahl der gemeinsam auftretenden Personen von entscheidender Bedeutung in der Zuordnung einer Person zum Ordnungsbegriff ‚Zigeuner’, wie der oben zitierte Schalterbeamte das fehlgeschlagene Erfassen des Zigeuners beim Ticketverkauf zu erklären versuchte. In den meisten dokumentierten Fällen handelte es sich um das „Auftreten von Zigeunerbanden“[94], denen die Behörden im untersuchten Zeitraum ihre Aufmerksamkeit widmeten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Einschränkend wird an dieser Stelle eine logische Abgrenzung im Kontext der „Zigeunerinvasion“[95] vorgenommen, d.h. eines als widerrechtlich angesehenen Eintrittes von Zigeunern in das politische Territorium der Schweiz. Im Kontext der Entstehung einer personenbezogenen Grenzbewachung geht es also ausschliesslich um Menschen, die in die Schweiz einreisten und von einem bestimmten Zeitpunkt an als „unbequeme Gäste“[96] angesehen wurden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zusammenfassend werden in der vorliegenden Arbeit ‚Zigeuner’ als von Behörden aufgrund äusserer Merkmale etikettierte und kategorial verortete Menschen verstanden, von denen nur einreisende Personen berücksichtigt werden sollen. Die Personen, die über die Grenze in die Schweiz gelangen wollen, werden also nach subjektiv geprägten äusserlichen Kriterien als Zigeuner bezeichnet. Wie die aufgezeigten Verwirrungen gezeigt haben, gibt es den Zigeuner schlechthin nicht, sondern es gibt nur die Zuordnung einer Person zu dieser Kategorie. Gleichzeitig besteht keine eindeutig bestimmbare Differenz zwischen einreisenden Menschen insgesamt und einreisenden Zigeunern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;-----------&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[69] Bar E 21, Nr. 20 606; JPD, Frage der Anwendung von Art. 70 BV für die Ausweisung von Zigeunern, Schlussbericht der Polizeiabteilung, 25. Oktober 1912.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[70] Zur Unterscheidung in Objektbegriff und Subjektbegriff Lucassen 1996, S. 8. – Auch Lucassen 1995, S. 89f.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[71] Die Konstituierung des bürgerlichen Subjekts infolge einer Unterwerfung durch territoriale Abgrenzung sowie kultureller und sozialer Uniformierung wird behandelt bei Maciejewski, Franz: Elemente des Antiziganismus, in: Giere, Jacqueline (Hg.): Die gesellschaftliche Konstruktion des Zigeuners – Zur Genese eines Vorurteils, Frankfurt a. M. 1996, S. 9-28, hier S. 17. Die Inszenierung des Zigeuners als Gegentypus zur bürgerlichen Person geht gerade davon aus, dass die Unterwerfungsvorgänge von jenen nicht vollzogen wurden.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[72] Meuser, Maria: Vagabunden und Arbeitsscheue – Der Zigeunerbegriff der Polizei als soziale Kategorie, in: Hund, Wulf D. (Hg.): Zigeuner – Geschichte und Struktur einer rassistischen Konstruktion, Duisburg 1996, S. 107-128. – Meuser betrachtet die polarisierende moderne Arbeitsethik und die damit verbundene „Einordnung der Zigeuner in die […] sozialpolitische Kategorie“ der Müssiggänger als wichtige Komponente, was negativ formuliert auch besagt, dass die Zigeuner „nicht einer angeblichen Fremdheit wegen verfolgt wurden“ (S. 111). Die „Disziplinierung zur Arbeit“ (S. 118) war eine gezielte Methode zur Behebung dieses Missstandes.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[73] Hehemann 1987, S. 235. – Zur Rolle der Zigeuner als Möglichkeit zur Verwirklichung der kirchlich verordneten Caritas im Mittelalter Mac Laughlin 1999, S. 34. – Tatsächlich ist anzuzweifeln, ob es sich bei der Zuschreibung zum Begriff ‚Zigeuner’ permanent um dieselben Personen handelte oder ob sich mit der Veränderung der Attribute der Zuschreibung auch die Zielgruppe des Etikettierungsproduktes ‚Zigeuner’ veränderte. Zur Wandlung und Mythologisierung des Zigeunerbildes interessant auch folgender Auszug aus Heinrich Blunschlis „Memorabilia Tigurina“ (urspr. 1704), abgedruckt im ‚Basler Vorwärts’ vom 12. Juni 1907: „Anno 1718 kam ein seltsames &amp; ungestaltes Volk in die eidgenössischen Lande, welch sich an Männern, Weibern &amp;amp; Kindern auf 17 000 Personen beloffen. Sie lägerten [sic] sich der Statt Zürich auf dem Schiessplatz 6 Tage lang, wurden gemeinglich Zigyner oder Heiden genannt, sie gaben vor, sie wären aus Egypten [sic] verstossen &amp; müssten 7 Jahre in Exilio &amp;amp; ellend umhergehen […] Nach 7 Jahren fuhren sie wiederum heim. Sinthero hat sich en unnützes Diebes- &amp; Zaubergesind zusammen getan, vorgebend dass sie von obgedachten Zigynern ein Ueberrest, welches aber solche unnütze Erdenlast nur ersinnt &amp;amp; erdacht haben.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[74] Zum Zigeunerbild als Teil eines kulturellen Systems: Maciejewski 1996, S. 11.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[75] Zum irrtümlichen Paradigma der ethnischen Homogenität: Lucassen 1995, S. 83. – Der These der Ähnlichkeit der Sprache als ethnisierendes Element hält Lucassen 1995, S. 87f., entgegen, dass der Schluss, „linguistische Ähnlichkeiten“ seien ein Beweis für gemeinsame Wurzeln, nicht stichhaltig sei. &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[76] Lucassen 1996, S. 10, definiert ‚Ordnungsbegriff’ wie folgt: „Damit ist eine Form der Kategorisierung gemeint, die allen anderen Methoden zur Einordnung von Personen (nach Klasse, Nationalität, Geschlecht, Beruf etc.) übergeordnet ist.“ – Kritisch dagegen: Bonillo 2001, S. 29: „Hinter dem neuen und so wissenschaftlich wirkenden ‚soziographischen Zigeunerbegriff’ verbirgt sich aber nichts anderes als die veraltete Diffamierung der Sinti und Roma als Asoziale bzw. ‚Zieh-Gauner’.“ Demgegenüber vertritt sie die Auffassung, dass das Zigeunerbild bereits früh rassistische Züge trug [S.11]. – Diese Behauptung mag durchaus berechtigt sein, allerdings beziehen sich die rassistischen Zuschreibungen nicht eindeutig auf die Ethnie der Sinti und Roma, sondern dienen vielmehr als wissenschaftliche Erklärungsmodelle zur Verfolgung der sozialen Kategorie ‚Zigeuner’, wie auch Huonker; Ludi 2001, S. 40, argumentierten. Mit der Umschreibung „soziographischer Zigeunerbegriff“ für den Zeitraum bis zum Ende des Ersten Weltkrieges halten sie fest, dass die Ablehnung eines ethnischen Begriffs „weniger ihre [sc. die Bundesbehörden] Distanz zu den damals aufkommenden Rassenlehren, als dass sie sich an den Bedürfnissen der Polizeipraxis orientierte, für die in der Tat die ethnische Zugehörigkeit irrelevant war.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[77] Lucassen 1995, S. 83, macht „deutlich, wie wichtig die Zuschreibung der Behörden war und dass diese soziale Etikettierung nicht (nur) von ethnischen, sondern hauptsächlich von sozioökonomischen und politischen Kriterien – Lebensweise und Nationalität – bestimmt wurde“. – Dazu auch Meuser 1996, S. 120f., die bei den juristischen Kommentatoren Ende des 19. Jahrhunderts eine zeitgenössische Unterscheidung in „rassenkundliche“ und „soziologische“ Kategorisierung vorfindet. Die Verfasser der rechtstheoretischen Schriften kommen „dann allerdings zu dem Schluss, dass zwischen beiden kein praktischer Unterschied zu machen“ sei. &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[78] Detaillierte biographische Angaben über Eduard Leupold finden sich bei Egger 1982, S. 61, Fn. 28 und bei Huonker; Ludi 2001, S. 40ff., welche die systematische Rückführungspraxis gar als „Leupoldverfahren“ (S. 41) umschreiben. &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[79] Bar E 21, Nr. 20 606; der Chef der Justizabteilung des JPD an den Vorsteher des JPD, 18. Oktober 1912. – Hierbei ging es zunächst um die Klärung der Frage „was die Zigeuner sind, wodurch sie sich von Nichtzigeunern unterscheiden“, wobei allem Anschein nach erhebliche Schwierigkeiten auftraten: „Und doch dürfte es schwer halten, Merkmale zu finden, welche unzweideutig die Zigeuner von den übrigen Menschen auszeichnen“.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[80] Bar E 21, Nr. 20 603; die Bundesanwaltschaft an das JPD, 5. April 1907.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[81] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[82] Bar E 21, Nr. 20 603; die Bundesanwaltschaft an das JPD, 24. Juli 1907. – Zur Verknüpfung von naturwissenschaftlichen und kulturalistischen Ansätzen: Leimgruber, Walter: Psychiatrie und Fürsorge – Zum Verhältnis von Wissenschaft und Gesellschaft um 1900, in: Gesnerus 58 (2001), S. 123-142, hier S. 140. &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[83] Zur Wissenschaftsgeschichte der „Zigeunerforschung“: Willems, Wim: In Search of the True Gypsy – From Enlightenment to Final Solution, Leiden 1997. – Willems rückt die Frage ins Zentrum seiner Untersuchung, „how people have thought about gypsies at different times and in different places“ (S. VII) und setzt sich dabei mit den wissenschaftlichen Arbeiten von Heinrich Moritz Gottlieb Grellmann (1753-1804), George Borrow (1803-1881), und Robert Ritter (1901-1951) auseinander. – Für den deutschen Sprachraum: Ruch, Martin: Zur Wissenschaftsgeschichte der deutschsprachigen ‚Zigeunerforschung’ von den Anfängen bis 1900, Diss. Phil.-Hist. Fak. Universität Freiburg 1986. Für Ruch, S. 5, umfasst die ‚Zigeunerforschung’ die „Summe der Literatur, die über ‚Zigeuner’ erschienen ist“ – Leimgruber 2001, S. 124ff., analysiert am Beispiel einer fahrenden Familie das Verhältnis von Wissenschaft und Gesellschaft um 1900.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[84] Bar E 21, Nr. 20 606; die Bundesanwaltschaft an das JPD, 10. Oktober 1912.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[85] Vgl. dazu auch die Definition der Bayerischen Regierung in der „Denkschrift über die Zigeunerplage“ von 1911, zit. n. Heuss 1996, S. 119: „Als Zigeuner sind ohne Rücksicht auf Rassen- oder Stammeszugehörigkeit alle die Personen zu erachten, die […] ohne festen Wohnsitz und zwar in der Regel horden- oder bandenweise unterwegs ist [sic].“ – Wigger, Iris: Ein eigenartiges Volk – Die Ethnisierung des Zigeunerstereotyps im Spiegel von Enzyklopädien und Lexika, in: Hund, Wulf D. (Hg.): Zigeuner: Geschichte und Struktur einer rassistischen Konstruktion, Duisburg 1996, S. 37-65, hier S. 38. Die Verfasserin spricht in der Zeit der Aufklärung von einer Doppelstruktur des Zigeunerbegriffs, die einerseits auf Fremdheit und andererseits auf sozial unangepasstem Verhalten beruht, während im 19. und 20. Jahrhundert in den Enzyklopädien die ethnisierende Komponente an Bedeutung gewinnt, die zum Einen eine „naturwissenschaftliche“ (S. 48) und zum Andern eine „ethnologisch-soziale“ (S. 49) Dimension besitzt. Letztere nimmt ab der Mitte des 19. Jahrhunderts auch maternalistische Thesen zur Kultur der Zigeuner ins Theoriegebäude auf, was die Konstruktion einer Differenz zur paternalistisch geprägten bürgerlichen Welt weiter vorantrieb. &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[86] Zur nationalstaatlichen Definitionsmacht gegenüber sozialen und nationalen Minderheiten: Heuss, Herbert: Die Migration von Roma aus Osteuropa im 19. und. 20. Jahrhundert: Historische Anlässe und staatliche Reaktion – Überlegungen zum Funktionswandel des Zigeuner-Ressentiments, in: Giere, Jacqueline (Hg.): Die gesellschaftliche Konstruktion des Zigeuners: zur Genese eines Vorurteils, Frankfurt a. M. 1996, S. 109-131, hier S. 112.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[87] Bar E 21, Nr. 20 601; die Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements an das JPD, 4. Oktober 1911. &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[88] Bar E 21, Nr. 20 601; das Post- und Eisenbahndepartement an das JPD, 7. Mai 1912.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[89] Bar E 21, Nr. 20 601; die Schweizerischen Bundesbahnen an das JPD, 18. März 1913.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[90] Ebd. – Darin: Wiedergabe des Berichts des Bahnhofvorstandes in Chiasso an die Kreisdirektion V (Luzern): „Hier will niemand fragliche Zigeuner gesehen haben und es ist auch nicht anzunehmen, dass solche einen Zug ab hier benutzt haben, ohne von der Polizei angehalten worden zu sein.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[91] Bar E 21, Nr. 20 601; die Schweizerischen Bundesbahnen an das JPD, 18. März 1913.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[92] Lucassen, Leo: „Harmful Tramps“: Police Professionalization and Gypsies in Germany, 1700-1945, in: Crime, Histoire &amp; Societies 1 (1997), S. 29-50. – Lucassen erklärt auf diese Weise den Eingang vieler Personen in die Polizeiblätter mit der Bezeichnung ‚Zigeuner’, obwohl sie in phänotypischer Hinsicht nur aufgrund vager Zuschreibungen in diese Kategorie passten: „Most gypsies found their way on the lists because their identity was vague or simply because they followed a traveling way of life. So, although a particular ethnic gypsy image certainly existed, in practice the application of it proved to be complicated” (S. 36).&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[93] Lucassen 1996, S. 6, bezeichnet diesen erkenntnistheoretischen Vorgang als einen „Mechanismus der selektiven Wahrnehmung“.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[94] Bar E 21, Nr. 20 609; das JPD an die Polizeidirektoren der Kantone, 2. März 1907.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[95] Bar E 21, Nr. 20 606; JPD, Antrag der Polizeiabteilung, 11. September 1912, Dr. E. Leupold. – Zur Verbindung des Zigeunerbegriffs mit militärischer Terminologie: „Die Schweiz, im Herzen von Zentraleuropa, bedarf mehr als jeder andere Staat wirksamer Verteidigungsmassregeln gegen die Zigeunerinvasion.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[96] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/22741293-114064175931466907?l=border-patrol1.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/22741293/posts/default/114064175931466907'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/22741293/posts/default/114064175931466907'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://border-patrol1.blogspot.com/2006/02/12-zigeuner-ein-usserlicher.html' title='1.2 &quot;ZIGEUNER&quot;: EIN ÄUSSERLICHER ORDNUNGSBEGRIFF'/><author><name>-</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry></feed>
